Die Lehraufsicht des Kantons Basel-Stadt kann Prüfungskandidaten und -kandidatinnen mit einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung allenfalls einen Nachteilsausgleich gewähren. Gesuchformulare und Merkblatt sind  bei der Lehraufsicht erhältlich. Auf Gesuche für Nachteilsausgleiche, die nach dem 31. Oktober vor dem Prüfungsjahr eintreffen, kann nicht mehr eingegangen werden.